Der ursprünglich im Kalenderjahr 2012 vorgesehene Starttermin für das neue Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (elektronisches Abrufverfahren) und den erstmaligen Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale verzögert sich.
Ein Einsatz des elektronischen Abrufverfahrens ist derzeit zum 1. Januar 2013 geplant.
Bis dahin bleiben die Lohnsteuerkarte 2010 sowie die vom Finanzamt ausgestellte Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011 (Ersatzbescheinigung 2011) und die darauf eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Freibetrag, Hinzurechnungsbetrag, Religionsmerkmal, Faktor) weiterhin gültig und sind dem Lohnsteuerabzug in 2012 zugrunde zu legen. Ein erneuter Antrag des Arbeitnehmers ist hierfür nicht erforderlich.
Das BMF-Schreiben erläutert, welche Regelungen für das Lohnsteuerabzugsverfahren ab dem Kalenderjahr 2012 zu beachten sind und welche weiteren Nachweise neben der Lohnsteuerkarte und der Ersatzbescheinigung anerkannt werden.